Der Gesetzgeber will mit der steuermindernden Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen unzumutbare Härten bei der Einkommensteuer vermeiden.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und
gleichen Familienstands so nennt man das außergewöhnliche Belastung.
Beispiele für aussergewöhnliche Belastungen sind:
Krankheitskosten
Scheidungskosten
Begräbniskosten
Pflege- oder Pflegeheimkosten
Fahrtkosten zu Therapien
Augenoperationskosten
Zivilprozesskosten
Die oben beispielhaft genannten Kosten sind aber nur unter gewissen, zum Teil strengen Voraussetzungen abzusetzen. Individuelle Einzelfallprüfung ist hier erforderlich. Das übernehmen wir
natürlich für unsere Mitglieder,
In Falle der Absetzbarkeit wird Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen wird.
Nach der Formel: Aussergewöhnliche Belastung minus zumutbare Belastung ergibt absetzbare Belastung.
Die Einzelheiten zum Thema zumutbare Belastung sind in §33 Abs. 3 EStG geregelt. Wen es interessiert, der klicke hier. Wer sich das nicht antun möchte und unser Mitglied ist, der lehne sich entspannt zurück.
Wir kümmern uns darum.